Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Vorzugsmilch

Von: VerbraucherService Bayern

Viele Menschen kaufen gerne so genannte Vorzugsmilch, da sie deren Geschmack und ihre Inhaltsstoffe schätzen. Vorzugsmilch ist Naturbelassen, also mit dem natürlichen Fettgehalt der Milch und ist nicht homogenisiert. Sie wird nur gefiltert und gekühlt. Da sie nicht erhitzt wird, muss sie direkt nach dem Filtern unter strengen Hygieneanforderungen in Fertigpackungen abgefüllt werden. Dies bietet einen höheren Schutz gegen Keime aller Art. Etwa 80 Bauern produzieren bundesweit Vorzugsmilch. Sie müssen dabei strenge Auflagen erfüllen.

Was ist Vorzugsmilch?

Unter Vorzugsmilch versteht man Rohmilch, die in Fertigpackungen unter der Bezeichnung "Vorzugsmilch" in den Verkehr gebracht wird. Weiterhin Rohmilch, die in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" an Gaststätten und Gewerbetreibende abgegeben wird, soweit diese sie zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen. In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung darf nur Milch als Lebensmittel abgegeben werden, die unter Anwendung eines anerkannten Verfahrens wärmebehandelt wurde.
Vorzugsmilch muss in Hinsicht auf Gewinnung, Behandlung und Beschaffenheit bestimmte zusätzliche Anforderungen gegenüber herkömmlicher Rohmilch erfüllen.

Anforderungen an den Tierbestand

Die Kühe sind

  1. vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,
  2. monatlich auf Krankheiten zu untersuchen, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig beeinflussen können,
  3. bei der monatlichen klinischen Untersuchung bakteriologisch sowie zytologisch anhand von Einzelmilchproben zu untersuchen.

Beim Vorliegen von Zellgehalten von mehr als 250 000/ml und dem Nachweis von Mastitiserregern sind sie von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen. Weiterhin sind sie aus dem Vorzugsmilchstall zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertragbarer Krankheiten verdächtig sind. Diese Tiere sind erst dann wieder unter die Vorzugsmilchkühe einzustellen, wenn sie bei einer erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand als gesund beurteilt werden.

Behandlung von Vorzugsmilch

  • In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung der Milch innerhalb von zwei Stunden auf mindestens + 4°C und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur gewährleistet. Zum Reinigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in Berührung kommen, muss ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muss mit den für die Reinigung und Desinfektion der Geräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein. 
  • Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf mindestens + 4°C zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten. 
  • Die Vorzugsmilch ist entsprechend den Anforderungen an wärmebehandelte Milch abzufüllen. 
  • Vorzugsmilch darf in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8°C nicht überschreiten.
  • Vorzugsmilch muss auf der Fertigpackung, Kannen oder ähnlichen Behältnissen mit dem Hinweis "Rohmilch - verbrauchen bis ... - aufbewahren bei höchstens + 8°C" gekennzeichnet sein, wobei das späteste Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf. 

Beschaffenheit von Vorzugsmilch

Vorzugsmilch muss bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderungen erfüllen:

m(1) M(2) n(3) C(4)
Keimzahl/ml bei +30°C 20 000 50 000 5 2
Coliforme Keime/ml bei +30°C 10 100 5 2
Koagulase positive Staphylokokken 10 100 5 2
Anzahl somatischer Zellen/ml 200 000 300 000 5 2
Salmonellen in 25 ml 0 0 5 0
  • pathogene Mikroorganismen oder ihre Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen können
  • sensorische Kontrolle: keine Abweichungen
  • Phosphatasenachweis: positiv

(1) m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten,
(2) M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten.
(3) n = Anzahl der Proben.
(4) C = Anzahl der Proben mit Wert zwischen m und M; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens den Wert m erreichen.

Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert kleiner m, so sind im Regelfall weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen m und M, so sind die dann zu ziehenden Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.

Anforderungen an den Erzeugerbetrieb

Erzeugerbetriebe, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde (Kreisverwaltungsbehörde/Veterinäramt) zugelassen sein. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen an Herstellung und Vertrieb von Vorzugsmilch nach den entsprechenden Paragraphen der Milchverordnung eingehalten werden.

Dazu gehören strenge hygienische Anforderungen an die Räume in denen die Vorzugsmilch behandelt und abgefüllt wird. Auch die Umkleideräume und Toiletten müssen erhöhten Anforderungen genügen und mit Desinfektionsbehältern ausgestattet sein.

Die Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn:

  • die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder
  • Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden

Dabei müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben dabei unberührt.

Hat der Lebensmittelunternehmer drei Monate nach der ersten Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen keine Abhilfe geschaffen, so ist die Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugungsbetrieb auszusetzen oder — entsprechend einer spezifischen Genehmigung oder allgemeinen Anweisungen der zuständigen Behörde — bestimmten Anforderungen hinsichtlich ihrer Behandlung und Verwendung zu unterwerfen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten sind. Diese Aussetzung oder diese Anforderungen sind so lange aufrechtzuerhalten, bis der Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass die Rohmilch den Kriterien wieder entspricht

Die Erzeugerbetriebe haben zusätzlich im Rahmen betriebseigener Kontrollen von den Kühen, die der Gewinnung von Vorzugsmilch dienen, folgende Nachweise zu führen:

  • Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe des Zeitpunktes und der Namen und Anschriften der Lieferanten und Empfänger (diese Nachweise sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen) 
  • Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und einer erkennbaren Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes 
  • Zeitpunkt und Art angewendeter Tierarzneimittel
  • Untersuchung der Kühe auf ihren Gesundheitszustand vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung
  • monatliche Untersuchung der Kühe auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig beeinflussen können.

Tipp

Verbrauchen Sie geöffnete Packungen innerhalb von zwei bis drei Tagen.

Vorzugsmilch ist sehr gut kontrolliert, dennoch sollten Sie für Säuglinge, Kleinkinder, Schwangere und Personen mit geschwächtem Immunsystem Vorzugsmilch erhitzen beziehungsweise abkochen.

Quelle:

http://www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/anlage_9_51.html

http://bundesrecht.juris.de/tier-lmhv/__18.html

Abgabe von Vorzugsmilch/Kennzeichnung: http://bundesrecht.juris.de/tier-lmhv/__17.html

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