Die Ziele der EG-Öko-Verordnung sind ein umfassender Schutz von Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung und der Schutz von Erzeugern, Verarbeitern und Handel vor unlauterem Wettbewerb. Der Inhalt dieses Artikels soll zeigen, wie diese Ziele durch die Rechtsgebung umgesetzt werden.
Ebenso vergeben andere EU-Mitgliedsländer Codenummern für die in ihrem Land tätigen Kontrollstellen, z. B.
Für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die sowohl alle Anforderungen der EG-Öko-Verordnung erfüllen als auch bei allen Erzeugungs- und Aufbereitungsvorgängen dem Kontrollverfahren innerhalb der Gemeinschaft unterlagen, hat die Kommission ein eigenes Gemeinschaftsemblem geschaffen, das seit 01.07.2010 verpflichtend auf vorverpackten Bio-Lebensmitteln stehen muss und freiwillig auf unverpackten Lebensmitteln verwendet werden darf. Außerdem muss unterhalb des EU-Bio-Logos die Kontrollstellennummer und die Herkunft „EU-Landwirtschaft“ / „Nicht EU-Landwirtschaft“ stehen.
Werden 98 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur in einem Land erzeugt, so kann dies als Herkunftsland angegeben werden.
Weiterhin gibt es das staatliche Bio-Siegel in Deutschland. Es kann für heimische wie importierte Erzeugnisse verwendet werden, soweit sie die Vorgaben der EG-Öko-Verordnung einhalten. Einzelne Bundesländer verwenden regionale Gütezeichen.
In Bayern wurde zum Beispiel das Qualitätszeichen "Öko-Qualität garantiert" für Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft eingeführt. Die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen hierbei bei pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen mindestens zu 80 Prozent aus der Region stammen.
Auch die in- und ausländischen Anbauverbände, wie zum Beispiel die Biologisch-dynamische Vereinigung (Demeter), Bioland, Naturland oder der Ernte-Verband in Österreich verwenden Labels, die Öko-Erzeugnisse bewerben. Daneben gibt es Herstellermarken (z. B. Rapunzel, Allos) sowie Handelsmarken des Lebensmitteleinzelhandels (z. B. Bio-Wertkost, Naturkind, Füllhorn). Schließlich vertreiben Firmen wie beispielswiese Alnatura Produkte der Marke "AlnaturA" in eigenen Naturkost-Supermärkten. Die Genossenschaft der Reformhäuser, Neuform, bietet in den Reformhäusern "Neuform-Bio-Produkte" an.
Um die hohen Anforderungen an ökologisch erzeugte Lebensmittel rechtlich abzusichern, hat die Europäische Union 1991 die Verordnung EWG Nr. 2092/91 (EG-Öko-Verordnung) erlassen. Die Bezeichnungen "ökologisch" und "biologisch" sind durch diese Verordnung rechtlich geschützt. Die Verordnung enthält gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle im ökologischen Landbau. Grundlage der EG-Öko-Verordnung waren die privaten Rahmenrichtlinien des weltweiten Zusammenschlusses der Öko-Landbauorganisationen IFOAM (International Federation of Organic Agriculture Movements).
Im Sinne des Verbraucher- und Erzeugerschutzes wurde mit der Verordnung zunächst ein einheitlicher Mindeststandard des ökologischen Pflanzenbaus geschaffen und ausführliche Kontrollanforderungen an den Landbau, die Verarbeitung und die Einfuhr aus Drittländern gestellt. Am 24. August 2000 ist die ergänzende Verordnung EG Nr. 1804/1999 zur Einbeziehung der Tierhaltung in die EG-Öko-Verordnung in Kraft getreten. Damit gilt in der EU auch für die ökologische Tierhaltung ein einheitlicher Mindeststandard. Die EG-Öko-Verordnung lässt im Gegensatz zu den Verbandsrichtlinien eine Teilbetriebsumstellung zu. Dies setzt voraus, dass einzelne Produktionszweige vollständig umgestellt werden. Gleichzeitig ist eine deutliche Abgrenzung zum konventionell bewirtschafteten Betriebszweig erforderlich.
Am 28. Juni 2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Basis-Verordnung) über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 beschlossen. Sie ist zum 1.1.2009 in Kraft getreten. Neben der EG-Basis-Verordnung sind die Durchführungsbestimmungen (VO (EG) Nr. 889/2008 sowie die Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr aus Drittländern, die Durchführungsbestimmungen zur Aquakultur und die Verordnung zum EU-Bio-Logo in den Jahren 2009 bis 2010 in Kraft getreten.
Neu ist eine Ausnahmeregelung, nach der gentechnisch veränderte Zusatzstoffe (Enzyme und Vitamine) zugelassen werden können, wenn sie mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt wurden, aber nicht aus solchen bestehen. Voraussetzung ist aber, dass am Markt keine Zusatzstoffe verfügbar sind, die ohne Gentechnik gewonnen wurden.
Bei Fisch- und Wildverarbeitungserzeugnissen darf in der Produktbezeichnung auf den ökologischen Landbau hingewiesen werden, wenn die übrigen verwendeten Bestandteile vollständig aus dem Ökolandbau stammen wie beispielsweise Fisch in Biomarinade. Verarbeitete Erzeugnisse dürfen nur dann als Öko-Ware verkauft werden, wenn sie einen Bio-Anteil von mindestens 95 % aufweisen. Bei verarbeiteten Produkten mit weniger als 95 % dürfen nur einzelne Bestandteile in der Zutatenliste als Öko-Ware ausgewiesen werden. Damit soll verhindert werden, dass beispielsweise Müsli mit einem geringen Anteil von Bio-Getreide als Öko-Produkt beworben werden können.
Die EG-Öko-Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Durch entsprechende Durchführungsverordnungen können die Mitgliedstaaten insbesondere Verwaltungsdetails und Zuständigkeiten regeln. In Deutschland wurde dazu das Ökolandbaugesetz geschaffen, das auch Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen beinhaltet.
Anforderungen an pflanzliche ErzeugnisseDie grundlegenden Vorschriften für die ökologische Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind im Einzelnen in der EG-Öko-Verordnung geregelt. Bevor pflanzliche Erzeugnisse als ökologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden dürfen, müssen die jeweiligen Anbauflächen einen Umstellungszeitraum durchlaufen, in dem die Regeln des ökologischen Landbaus eingehalten wurden. Dieser beträgt
Der Erhalt und die Förderung der Bodenfruchtbarkeit ist durch den Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen und Tiefwurzlern in der Fruchtfolge zu gewährleisten. Zusätzlich ist der Einsatz von Mist und Gülle aus ökologischer Tierhaltung bis zu einer festgesetzten Höchstmenge sowie kompostierte und andere organische Materialien aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben erlaubt. Weitere organische und mineralische Düngemittel, die in Anhang II, Teil A der EG-Öko-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur dann ergänzend eingesetzt werden, wenn der Nährstoffbedarf durch die oben genannten Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann. Schnelllösliche Mineraldünger dürfen nicht eingesetzt werden. Für Wirtschaftsdünger gilt eine Obergrenze von 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, die nicht überschritten werden darf.
Auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel wird verzichtet. Krankheiten, Schädlinge und unerwünschte Beikräuter sollen durch folgende Maßnahmen reguliert werden:
Saat- und Pflanzgut müssen, soweit verfügbar, aus ökologischem Landbau stammen. Auf gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut sowie sonstige gentechnisch veränderte Hilfsmittel wird verzichtet.
Anforderungen an die tierische ErzeugungDie tierische Erzeugung ist integrierter Bestandteil zahlreicher ökologisch wirtschaftender Betriebe. Sie muss das Gleichgewicht der landwirtschaftlichen Betriebssysteme fördern, indem sie zur Deckung des Bedarfs der Pflanzen an Nährstoffen und zur Verbesserung der organischen Bodensubstanz beiträgt. Damit wird der natürliche Kreislauf zwischen Boden und Pflanze, Pflanze und Tier sowie Tier und Boden gefördert. Die grundlegende Voraussetzung für die tierische Erzeugung in ökologisch wirtschaftenden Betrieben ist die bodengebundene Haltung von Tieren. Soweit verfügbar, müssen zugekaufte Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Die Tiere sollten optimal an ihre Umwelt angepasst sein und eine Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten besitzen.
Die Zuchtziele sind auf ein Erzeugungsniveau ausgerichtet, bei dem weitgehend auf Futtermittelzukauf verzichtet werden kann. Sie orientieren sich an der Tiergesundheit und Langlebigkeit der Zuchttiere. Tiere, die durch den Einsatz von Embryotransfer bzw. gentechnologische Verfahren erzeugt wurden, dürfen im ökologischen Landbau nicht gehalten werden.
Die natürliche Fütterung der Tiere hat einen besonderen Stellenwert. Tierfutter muss aus ökologischer Erzeugung und vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb stammen. Ein begrenzter Zukauf von Futtermitteln konventioneller Herkunft ist zugelassen, um Futterengpässe bei witterungsbedingtem Futtermangel zu beheben und um Eiweiß-Ergänzungsfuttermittel in der Schweine- und Geflügelhaltung zukaufen zu können, die nur begrenzt in ökologischer Qualität erhältlich sind. Alle jungen Säugetiere sind über einen festgesetzten Mindestzeitraum auf der Grundlage natürlicher Milch zu ernähren.
Bei der Tiergesundheit liegt der Schwerpunkt auf vorbeugende Maßnahmen in Zucht, Haltung und Fütterung. Erkrankt ein Tier, so sind alternative Behandlungen, wie Phytotherapie, Homöopathie oder Akupunktur der Behandlung mit chemisch-synthetischen Medikamenten vorzuziehen. Die letztgenannten Medikament dürfen zwar eingesetzt werden, es ist aber die doppelte Wartezeit einzuhalten. Alle Behandlungen müssen in ein Stallbuch eingetragen werden.
Die Haltungsbedingungen leiten sich aus dem arteigenen Verhalten der Tiere ab. Bei Rindern wird dem Bewegungsbedürfnis durch Laufstallhaltung, Laufhof bzw. Weidegang Rechnung getragen. Einstreu ist für den Liegebereich vorgeschrieben. Die Haltung ausschließlich auf Spaltenböden ist verboten. Schweine sind in Gruppen zu halten. Die Bereitstellung von Auslaufflächen zum Misten und Wühlen ist Pflicht. Zuchtsauen dürfen auch in der Säugezeit nicht dauerhaft fixiert werden. Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden und muss einen begrünten Auslauf haben. Für ein artgemäßes Ruheverhalten sind erhöhte Sitzstangen erforderlich. Eingestreute Legenester ermöglichen die ungestörte Eiablage. Wassergeflügel muss Zugang zu offenem Wasser haben.
Bei Verarbeitungserzeugnissen aus ökologischem Landbau erwarten die Verbraucher im Wesentlichen die Verwendung von natürlichen Zutaten. Daher lässt die EG-Öko-Verordnung weitaus weniger Zusatz- und Hilfsstoffe für ökologische Lebensmittel zu als nach dem allgemeinen Lebensmittelrecht erlaubt sind. Die Behandlung von Erzeugnissen oder Zutaten mit ionisierenden Strahlen, ist verboten. Konventionelle landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur bis zu einem Anteil von maximal fünf Prozent eingesetzt werden und nur unter der Bedingung, dass diese im Anhang VI, Teil C der Verordnung aufgeführt sind und nicht als ökologisch erzeugte Zutaten am Markt erhältlich sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Hersteller mit den Begriffen "Öko" oder "Bio" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung werben.
Öko-Lebensmittel verarbeitende Unternehmen müssen eine Trennung der Produktschienen "Öko" und "Konventionell" durch Warenflusstrennung und -dokumentation gewährleisten.
Die EG-Öko-Verordnung schreibt eine Kontrollpflicht für nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse (z. B. Getreide, Ölsaaten, Gemüse) sowie Tiere bzw. tierische Erzeugnisse (z. B. Kälber, Fleisch- und Wurstwaren, Milch, Eier) vor. Auch wild gesammelte Pflanzen (z. B. Beeren oder Pilze) sind kontrollpflichtig. Weiterhin werden für den menschlichen Verzehr bestimmte verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse (z. B. Brotaufstriche, Teigwaren, Wurstwaren) kontrolliert. Seit dem 01.01.2009 unterliegen auch Fische oder andere Produkte aus der Aquakultur sowie Erzeugnisse der Jagd der Kontrolle. Ausgeschlossen sind verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse, die nicht dem menschlichen Verzehr, sondern anderen Zwecken, wie beispielsweise der Herstellung von Kosmetika o.ä. dienen.
Das Kontrollsystem umfasst neben den Erzeugern landwirtschaftlicher Öko-Produkte die Verarbeiter von Bio-Lebensmitteln, die Importeure von Bio-Produkten, Unternehmen, die Tätigkeiten an Dritte vergeben haben, Hersteller von Bio-Futtermitteln, sowie Handelsbetriebe, wobei hier der Einzelhandel unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen ist. Durchgeführt werden die Kontrollen durch private Kontrollstellen, die von staatlichen Kontrollbehörden der Bundesländer überprüft werden. Die Kontrollstellen müssen die Kriterien der europäischen Norm EN 45011 erfüllen, so dass die Gleichwertigkeit der Kontrollen in allen Ländern der europäischen Union gewährleistet ist. Alle kontrollpflichtigen Unternehmen werden mindestens einmal jährlich kontrolliert. Darüber hinaus finden auch unangekündigte Betriebsbesuche statt. Der Ablauf einer Kontrolle im Erzeugerbetrieb beinhaltet folgende Inspektionsbereiche:
Wenn der Erzeugerbetrieb einem Verband des ökologischen Landbaus angeschlossen ist, wird nicht nur die Einhaltung der Vorschriften der EU-Verordnung kontrolliert, sondern zusätzlich die Einhaltung der Verbandsrichtlinien, die weitreichender sein können. Dies geschieht auf privatrechtlicher Basis im Rahmen der Vertrags- und Überprüfungssysteme der Verbände.