Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Käseimitat - Ist auf Käsestangen auch wirklich Käse drauf?

Von: Wolfgang Dienelt - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Einen ausführlichen Artikel plus Merkblatt für die Gastronomie finden Sie auf der Website des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit:


Was ist ein Käseimitat?

Echter Käse wird aus Milch z. B. von Kuh, Ziege, Schaf hergestellt. Durch die unter anderem unterschiedliche Verarbeitung, Reifezeit und Schimmelpilzkulturen entsteht die große Vielfalt von Käsesorten. Aber nicht alles, das wie Käse aussieht und schmeckt, hat Milch als tatsächlichen Grundrohstoff. So genannte Käseimitate sind Mischprodukte aus Käse, pflanzlichen Fetten und bestimmten Zusätzen, wie z. B. Salzen. Diese lassen die Käseimitate beim Erhitzen oder Überbacken besser Schmelzen als echten Käse.

Lebensmittel, die Überzüge aus solchen Käseimitaten aufweisen, erwecken beim Verbraucher den Eindruck, bei der Auflage handle es sich um echten Käse. Verwendet z. B. ein Pizzastand zum Überbacken ein Käseimitat, so muss er die Verwendung auf dem Schild an der Ware, im Zutatenverzeichnis oder auf Speisekarten ausdrücklich angeben. Käseimitat darf nicht als reiner Käse gekennzeichnet werden.

Wie kann das LGL Käseimitate nachweisen?

Der Nachweis erfolgt durch Untersuchung des aus dem Belag extrahierten Fettes; Käse enthält als Fettbestandteil nur Milchfett, Käseimitate weisen daneben andere Fette, z. B. Pflanzenfette auf.

Werden Käseimitate irreführend bei Käsestangen, -semmeln, -brezen verwendet?

Bei einer Untersuchung wurde am LGL im Jahre 2004 bei 52 Proben "Käsebrezen", "Käsestangen" und "Käsesemmeln" die käseartige Auflage untersucht. Dabei konnte lediglich bei einem Erzeugnis festgestellt werden, dass zur Herstellung nicht Käse, sondern ein Käseimitat verwendet wurde.

Die Bezeichnung "Käse" ist nur Erzeugnissen im Sinne der Käse-Verordnung vorbehalten. Werden mit Käseimitat hergestellte Erzeugnisse als "Käsebrezen", "Käsesemmeln" oder dergleichen angeboten, so stellt dies eine Irreführung der Verbraucher dar, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zu beurteilen ist.