Der Verbraucher muss vor dem Kauf verschiedener Produktrgruppen, z.B. bei verschiedenen Haushaltsgeräten, Gelegenheit bekommen, sich über deren energie- und umweltrelevante Daten ausreichend zu informieren (Verbraucherinformationspflicht).
Das Europäische Energielabel unterstützt den Verbraucher z.B. in einer Verkaufsausstellung das sparsamste Gerät zu finden – das schont Portemonnaie und Umwelt. Für ein leichteres Verständnis unterteilt das Energielabel energieverbrauchsrelevante Geräte in Energieeffizienzklassen von A+++ bis G. Dabei steht die Klasse A +++ für einen besonders sparsamen und G für einen sehr hohen Energieverbrauch.
Der Verbraucher kann so beim Kauf von Geräten auf einfache Weise den Energieverbrauch vergleichen. Das lohnt sich, denn ein 4-Personen Haushalt gibt im Durchschnitt pro Jahr über 1.000 € für den Stromverbrauch aus.
Die Informationspflicht betrifft Hersteller und Händler. Dies sieht die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) vor. Die EnVKV setzt in Deutschland Europäisches Recht zur Energieverbrauchskennzeichnung um. Bereits 1998 wurde die Informationspflicht für bestimmte Haushaltsgeräte eingeführt. Durch die neue EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU und sogenannte Delegierte Verordnungen der EU treten zu einzelnen kennzeichnungspflichtigen Produktgruppen beginnend ab 2011 einige Änderungen ein.
Wie bisher wird geregelt auf welchem Wege der Verbraucher informiert werden soll und welche Informationen dem Verbraucher je nach Produktgruppe vor dem Kauf zur Verfügung stehen müssen. Im Versäumnisfall kann ein Bußgeld drohen.
| lfd. Nr. | Beginn der Informationspflicht | |
|---|---|---|
| 1 | Kühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte | 01.01.1998 |
| 2 | Waschmaschinen | 01.01.1998 |
| 3 | Wasch-Trocken-Automaten sowie Wäschetrockner | 01.01.1998 |
| 4 | Geschirrspüler | 01.03.1999 |
| 5 | Lichtquellen (Haushaltslampen) | 01.07.1999 |
| 6 | Elektrobacköfen | 01.07.2003 |
| 7 | Raumklimageräte | 23.12.2004 |
| 8 | Fernsehgeräte | 30.11.2011 |
Für die vielfältigen Vertriebswege wie z.B. Verkaufsausstellung, Versandhandel, Internethandel, bestehen auch unterschiedliche Pflichten, wie der Verbraucher Daten erhalten soll. In jedem Fall muss der Handel gewährleisten, dass der Verbraucher vor einem Vertragsabschluss Gelegenheit erhält, von wichtigen energie- und umweltrelevanten Daten des Geräts seiner Wahl Kenntnis zu nehmen. Welche energie- und umweltrelevanten Daten hierbei wichtig sind, hat der Gesetzgeber für die verschiedenen Vertriebswege und Gerätearten geregelt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Verbraucher mit Kaufabsichten in der Regel eine Verkaufsausstellung (z. B. im Fachhandel, Verbrauchermarkt, Küchenhandel, etc.) besucht, verschiedene Konkurrenzprodukte ansieht, vergleicht und seine Kaufentscheidung trifft. In einer Verkaufsausstellung sind durch den Händler alle im Verkaufsraum ausgestellten Geräte deutlich sichtbar an der Vorder- oder Oberseite mit dem Energielabel (http://www.stromeffizienz.de/eu-label/alle-labels-auf-einen-blick.html) zu kennzeichnen. Zusätzlich müssen Händler "Datenblätter" (Prospekte etc.) für alle Ausstellungsgeräte zur Abgabe an interessierte Verbraucher bereithalten.
Das Energielabel unterscheidet verschiedene Gerätearten. Für ein leichteres Verständnis unterteilt das Energielabel die Produkte in Energieeffizienzklassen von A+++, über A++, A+ und A . Dabei steht die Klasse A +++ für einen besonders sparsamen und G für einen sehr hohen Energieverbrauch. Die grafische Gestaltung des Labels, der Umfang und die Reihenfolge der energie- und umweltrelevanten Daten sind für unterschiedliche Gerätearten europaweit einheitlich normiert. Das Energielabel muss die gerätespezifischen Daten des Ausstellungsgerätes, auf dem es angebracht ist, wiedergeben. Alle gerätespezifischen Daten sind durch den Gerätehersteller nach europaweit genormten Messverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren.
In der Verkaufsausstellung müssen zusätzlich "Datenblätter " (Prospekte, Produktkataloge) für alle Ausstellungsgeräte und -modelle zur Abgabe an die interessierten Verbraucher bereitgehalten werden. Allerdings bestehen für Reihenfolge, grafische Anordnung und Gestaltung von Datenblättern keine Formvorschriften.
Anders als in einer Verkaufsausstellung, bekommt der Verbraucher, der beim Versandhandel oder im Internet bestellt, seine Ware in der Regel erst nach Vertragsabschluss zu Gesicht. Trotzdem muss vom Handel gewährleistet werden, dass der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss Gelegenheit erhält von den wichtigen gerätespezifischen Daten Kenntnis zu nehmen. Welche energie- und umweltrelevanten Daten hierbei wichtig sind, ist für die verschiedenen Gerätearten geregelt ( "Erforderliche Angaben").
"Erforderliche Angaben" bei nicht ausgestellten Geräten entsprechen vom Umfang grundsätzlich den Angaben des Energielabels (Quelle DENA: http://www.stromeffizienz.de/eu-label/alle-labels-auf-einen-blick.html). Es bestehen im Gegensatz zum Energielabel in der Verkaufsausstellung keine Formvorschriften für "erforderliche Angaben" im Versand- und Internethandel. Alle Daten sind jedoch in gut lesbarer Form anzugeben. Vom Handel ist sicherzustellen, dass eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen "erforderlichen Angaben" zu dem einzelnen Gerätemodell aus dem Angebot heraus (z.B. Katalog, Webpage) möglich ist.
In allen Werbebroschüren muss künftig zumindest die Energieeffizienzklasse der beworbenen Produkte angegeben sein. Wird durch Werbebroschüren auch die Gelegenheit zum Kauf von Geräten eröffnet, ohne dass dazu eine Verkaufsausstellung besucht werden muss, gelten die Informationspflichten wie für den Versand- und Internethandel.
Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen haben als zuständige Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der EnVKV ähnliche Befugnisse wie beim Vollzug der Marktüberwachung nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Jedoch beinhaltet die Aufgabe der Marktüberwachung hier nicht ausschließlich die technische Sicherheit, sondern auch den Schutz des Verbrauchers vor fehlender, unrichtiger oder irreführender Kennzeichnung von Produkten.