Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Strom- und Gaspreiserhöhungen

Von: Referat D 7, Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Viele Verbraucher sehen sich in regelmäßigen Abständen mit einer Erhöhung der Strom- und Gaspreise konfrontiert. Unter welchen Voraussetzungen aber sind solche Preiserhöhungen rechtlich zulässig? Und in welchen Fällen und auf welche Art und Weise sollten sich Verbraucher dagegen wehren?

Unterscheidung: Grund- und Sonderversorgung

Anbieter können die Preise, zu denen sie ihre Kunden mit Strom und Gas beliefern, grund-sätzlich einseitig erhöhen. Unter welchen Voraussetzungen eine Preiserhöhung rechtlich zu-lässig ist, bestimmt sich nach der Art der Versorgung. Hier ist zwischen der Grundversorgung auf der einen Seite und der Sonderversorgung auf der anderen Seite zu unterscheiden.

Grundversorgung

Grundversorger ist jeweils der Anbieter, der die meisten Haushaltskunden in einem bestimm-ten Netzgebiet beliefert. In der Regel sind das die kommunalen Versorgungsunternehmen, also die Stadtwerke.

Der Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, jedem Haushaltskunden Strom und Gas zu den festgelegten Bedingungen und Preisen zu liefern. Bei der Ausgestaltung des Grundversorgungsvertrags gibt es nur wenig Spielräume. Der Vertragsinhalt ist weitgehend durch den Gesetzgeber vorgegeben. Die Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) werden automatisch Bestandteil des Grundversorgungsvertrags. Nur in ganz engen Grenzen kann im Vertrag von den Bestimmungen dieser beiden Rechtsverordnungen abgewichen werden.

Sonderversorgung

Im Rahmen der Sonderversorgung können sich die Kunden ihren Anbieter frei aussuchen und mit diesem einen Sonderversorgungsvertrag abschließen. Der Anbieter ist - anders als im Rahmen der Grundversorgung - nicht zum Vertragsschluss verpflichtet. Die Vertragsinhalte werden zudem nicht durch Rechtsverordnungen bestimmt, sondern durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters.

Wahlrecht zwischen Grund- und Sonderversrogung

Haushaltskunden, also alle Letztverbraucher, die nicht mehr als 10.000 kWh Strom oder Gas im Jahr verbrauchen, können wählen, ob sie über die Grundversorgung oder die Sonderver-sorgung mit Energie beliefert werden wollen. Etwa die Hälfte aller Haushaltskunden hat sich inzwischen für die Sonderversorgung entschieden.

Preiserhöhrungen in der Grundversorgung

Die Strom- und GasGVV enthalten keine Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine einseitige Preiserhöhung zulässig ist. In § 5 Abs. 2 sowohl der Strom- als auch der GasGVV ist nur geregelt, dass Preisänderungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, wobei die Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, die Änderungen am Tag der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Aus dieser Regelung leitet die Rechtsprechung das Recht der Grundversorger ab, die Preise einseitig zu erhöhen. Allerdings dürfen die Anbieter ihre Preise nicht willkürlich festlegen. Vielmehr muss jede Preiserhöhung nach Maßgabe des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) billig, das heißt angemessen sein.

Preiserhöhrungen in der Sonderversorgung

Wie oben erwähnt, gelten die Strom- und GasGVV nur für die Grund-, nicht für die Sonder-versorgung. Daher kann ein Recht des Anbieters zu einer einseitigen Preiserhöhung auch nicht aus § 5 Abs. 2 Strom- und GasGVV abgeleitet werden. Vielmehr muss der Sonderversorgungsvertrag eine Preisanpassungsklausel enthalten, die dem Anbieter ein solches Recht zur einseitigen Erhöhung der Preise einräumt.

Preisanpassungsklauseln in Sonderversorgungsverträgen unterliegen einer inhaltlichen Kontrolle nach § 307 BGB. Insbesondere müssen sich Preisanpassungsklauseln an dem so genannten Transparenzgebot messen lassen: Für die Kunden muss anhand der Preisanpassungsklausel klar erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Anbieter die Preise erhöhen kann.

Anbieter formulieren ihre Preisanpassungsklauseln aber häufig so, dass sie ihnen die Möglichkeit eröffnen, die Preise willkürlich zu ändern. Die Rechtsprechung hat daher eine Vielzahl solcher Klauseln bereits für unwirksam erklärt, weil sie nicht bestimmt genug waren und den Anbietern zum Teil ein nahezu unbegrenztes Recht zur Preiserhöhung einräumten. Keinen Bestand hatten beispielsweise auch Preisanpassungsklauseln, die nur regeln, dass Erhöhungen der Bezugspreise für Energie an die Kunden weitergeben werden, fallende Bezugspreise hingegen nicht.

Vorgehen bei (vermeintlich) unzulässigen Preiserhöhungen

Hat ein Kunde Anhaltspunkte dafür, dass eine Preiserhöhung unzulässig ist, so sollte er Widerspruch einlegen und die Zahlung des Erhöhungsbetrags verweigern beziehungsweise nur unter Vorbehalt zahlen. Die Verbraucherverbände bieten entsprechende Musterschreiben an.

Widerspruch

Grundsätzlich sollte der Widerspruch unmittelbar nach der Mitteilung der Preiserhöhung durch den Anbieter eingelegt werden. Ob ein Widerspruch auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, etwa in Zusammenhang mit der Jahresrechnung möglich ist, wird unterschiedlich beurteilt. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte so schnell wie möglich Widerspruch eingelegt werden.

Verweigerung der Zahlung

Will der Kunde eine Preiserhöhung nicht hinnehmen, so hat er das Recht, die Zahlung so lan-ge zu verweigern, bis der Anbieter seine Berechtigung zur Preiserhöhung und deren Angemessenheit dargelegt hat. Der Anbieter sollte schriftlich aufgefordert werden, die entsprechenden Nachweise vorzulegen und die Abschlagszahlungen zunächst auf der Grundlage der bis zur Erhöhung geltenden Preise festzusetzen.

Wer die Zahlung des erhöhten Preises verweigert, hat den Vorteil, dass er (zunächst) nicht die höheren Preise zahlt. Anbieter drohen Verbrauchern aber zunehmend damit, die einbehaltenen Rechnungsbeträge gerichtlich geltend zu machen. Insoweit trägt der Verbraucher ein gewisses Prozessrisiko, da sich nur in den wenigsten Fällen sicher einschätzen lässt, wie ein bestimmtes Gericht im Einzelfall entscheiden wird.

Wenn die Zahlung verweigert wird, muss der Kunde darüber hinaus damit rechnen, dass der Anbieter eine Strom- oder Gassperre zumindest androht. Der Anbieter muss jedoch strenge Voraussetzungen erfüllen, bevor er eine solche Sperre tatsächlich durchsetzen kann.

Zahlung unter Vorbehalt

Alternativ zur Zahlungsverweigerung kann der Preiserhöhungsbetrag unter Vorbehalt gezahlt werden. Der Kunde teilt dem Anbieter also mit, dass er die Rechnung zwar in voller Höhe begleicht, er die Preiserhöhung aber für unzulässig hält und den Erhöhungsbetrag daher nur unter Vorbehalt zahlt. Bei einer Zahlung unter Vorbehalt muss der Kunde dann selbst aktiv werden und die Unzulässigkeit der Preiserhöhung gerichtlich geltend machen.

Gerichtliche Kontrolle von Preiserhöhungen

Verbraucher haben grundsätzlich die Möglichkeit, Preiserhöhungen gerichtlich prüfen zu lassen.Zwei Szenarien sind zu unterscheiden: Entweder kürzt der Kunde die Rechnung und wartet darauf, dass sein Anbieter ihn verklagt. Oder aber der Kunde zahlt unter Vorbehalt und klagt selbst gegen die Preiserhöhung.

Prüfungsumfang des Gerichts

Kommt es zum Rechtsstreit, so prüft das Gericht nicht den Gesamtpreis, sondern nur die Preiserhöhung. Der Kunde kann also nicht geltend machen, schon der bei Vertragsschluss festgelegte Preis sei nicht angemessen gewesen. Des Weiteren prüft das Gericht nur solche Preiserhöhungen, denen der Kunde widersprochen hat.

Grundsätzlich muss der Anbieter seine Kalkulation nicht vollständig offen legen. So genügt es in der Regel, wenn der Anbieter darlegen kann, dass eine Preiserhöhung den gestiegenen Be-zugspreisen (also seinen Einkaufspreisen) entspricht. Es hängt aber vom Einzelfall ab, ob dem Gericht hier Zeugenaussagen oder schriftliche Unterlagen des Anbieters ausreichen oder aber ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.

Wirkungen eines Urteils

Ein Urteil, das die Preiserhöhungen eines Anbieters für unzulässig erklärt, wirkt grundsätzlich nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten des Verfahrens, also etwa dem klagenden Kunden und dem beklagten Anbieter. Andere Kunden, die ebenfalls von den Preiserhöhungen betroffen sind, aber nicht selbst geklagt haben, können aus dem Urteil keine Ansprüche für sich selbst ableiten. Sie können allenfalls gegenüber dem Anbieter auf das Urteil hinweisen und ihr Geld zurückfordern. Im Vorteil sind hier die Kunden, die nicht unter Vorbehalt gezahlt haben, sondern die Zahlung des Erhöhungsbetrags verweigert haben. Denn der Anbieter wird nach der Niederlage vor Gericht kaum von den Kunden, die nicht an der Klage beteiligt waren, eine Nachzahlung verlangen.

Tätigkeit der Kartellbehörde

Das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörden prüfen regelmäßig, ob die Anbieter bei der Festlegung der Preise ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Dabei handelt es sich aber um eine rein kartellrechtliche Prüfung, die das vertragliche Verhältnis zwischen den Anbietern und ihren Kunden unberührt lässt. Das heißt: Ist die Preisgestaltung kartellrechtlich nicht zu beanstanden, kann es sich dennoch um zivilrechtlich unzulässige Preiserhöhungen handeln.

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