Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Scoring - Häufige Fragen und Antworten

Von: Florian Machleidt, Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Die meisten Verbraucher sind schon einmal mit Scoring in Berührung gekommen - häufig ohne es zu merken. Das bekannteste Beispiel ist sicherlich der Scorewert der Schufa, der etwa von Banken bei der Vergabe von Ratenkrediten herangezogen wird. Aber auch beim Online-Kauf, beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages oder bei der Berechnung von Versicherungsprämien in der Kfz-Versicherung spielt Scoring eine Rolle, und wer auf Wohnungssuche ist, wurde vielleicht auch schon von einem Vermieter nach einer Schufa-Auskunft gefragt.
Dieser Beitrag erklärt, was sich genau hinter dem Begriff „Scoring“ verbirgt und was der Verbraucher im Zusammenhang mit Scoring-Verfahren zu beachten hat.

Was ist Scoring?

Der Begriff „Scoring“ stammt aus dem Englischen und leitet sich von „to score“ bzw. „score“ ab, was punkten bzw. Punktestand bedeutet. Unter ihm versteht man mathematisch-statistische Verfahren, mit denen auf Grund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten oder zukünftige Ereignisse ermittelt werden. Mit solchen Verfahren wird z. B. die Wahrscheinlichkeit errechnet, mit der ein Verbraucher einen Ratenkredit voraussichtlich vertragsgemäß zurückzahlen wird.

Wo kommt Scoring zum Einsatz?

Am bekanntesten dürfte wohl der Einsatz von Score-Werten im Rahmen der Kreditvergabe sein oder beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages. Daneben kommt Scoring heutzutage jedoch in vielen ganz unterschiedlichen Lebensbereichen zum Einsatz, etwa beim Versandhandel, bei Versicherungen, Internet-Suchmaschinen, in der Medizin, aber auch bei Wetterprognosen und im Rahmen der Strafverfolgung bei der Rasterfahndung.

In den Fällen, in denen Verbraucher unmittelbar mit Scoring-Verfahren konfrontiert werden, geht es meist um die Beurteilung der Bonität des Verbrauchers. Vor allem dann, wenn Unternehmen in Vorleistung gehen, wie bei der Kreditvergabe, Ratenzahlungen oder Zahlungszielen sollen durch den Einsatz von Scoring Risiken für die Unternehmen vermeiden und möglichst objektivierte Entscheidungen getroffen werden.

Worin liegt der Nutzen von Scoring?

Der Nutzen von Scoring-Verfahren wird darin gesehen, dass bestimmte wirtschaftliche Risiken, vor allem das der Zahlungsunfähigkeit des Verbrauchers, vor Abschluss des jeweiligen Vertrages besser eingeschätzt werden können. Da die Unternehmen wirtschaftliche Verluste regelmäßig auf alle Kunden verteilen, kommt die mit dem Scoring verbundene Risikoprognose und Risikovorsorge grundsätzlich auch den Verbrauchern zugute.

Scoring am Beispiel der Schufa

Häufig denkt man im Zusammenhang mit Scoring vor allem an die Schufa. Die Schufa sammelt Daten zur Zahlungsfähigkeit von Verbrauchern und bietet ihren Vertragspartnern, wie Banken, Versicherungen und Telekommunikationsunternehmen, auch einen Score-Wert zu den einzelnen Verbrauchern an. Dieser stellt einen Wahrscheinlichkeitswert dar, der von 1 bis 1000 reicht. Er drückt die Wahrscheinlichkeit aus, mit der ein Verbraucher voraussichtlich seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen wird, also z. B. ein Darlehen zurückzahlen wird.

Dabei gilt: Je höher, umso besser. Ein Wert von 1000 wäre also die Bestmarke und würde eine 100%-ige Zahlungswahrscheinlichkeit ausdrücken.

Wer betreibt Scoring?

Score-Werte werden zum einen von Unternehmen wie der Schufa angeboten, die auf die Sammlung von Daten und Scoring spezialisiert sind. Diese Auskunfteien erhalten Daten von ihren Vertragspartnern wie Banken, Mobilfunkunternehmen oder Online-Händlern und übermitteln diesen auf Anfrage Score-Werte zu einzelnen Verbrauchern. Neben der Schufa existieren noch weitere solche Auskunfteien wie Bürgel, Creditreform oder Informa.

Daneben gibt es aber auch viele Unternehmen, die anstatt bei einer Auskunftei anzufragen, selbst ein Scoring-Verfahren durchführen, in das vor allem eigene vom Verbraucher übermittelte Daten einfließen.

Ist Scoring rechtlich zulässig?

Der Einsatz von Scoring-Verfahren ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig.

Auf Grund einer Gesetzesänderung, die am 1. April 2010 in Kraft getreten ist, werden Scoring-Verfahren nun erstmals ausdrücklich im Bundesdatenschutzgesetz erwähnt.

Danach dürfen Scoring-Verfahren eingesetzt werden, wenn die Berechnung des Score-Werts auf einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht und die verwendeten Daten auch tatsächlich für die Prognose eine Rolle spielen.

Wie dürfen die Score-Werte verwendet werden?

Bei Scoring handelt es um eine Entscheidungshilfe, die grundsätzlich nicht allein dafür ausschlaggebend sein soll, ob und zu welchen Bedingungen ein Unternehmen einen Vertrag mit einem Kunden abschließt.

In diesem Sinne verbietet auch das Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich sog. automatisierte Entscheidungen, um Verbraucher nicht allein den Entscheidungen von Computern auszuliefern. Dennoch kann etwa eine Bank die Entscheidung über eine Kreditvergabe allein von dem Score-Wert des Verbrauchers abhängig machen, wenn seinem Antrag entsprochen wird und er den Kredit zu den gewünschten Konditionen erhält. Auch die Ablehnung eines Kreditantrags kann allein auf einen schlechten Score-Wert gestützt werden. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass dem Verbraucher dieser Umstand mitgeteilt wird und er die Möglichkeit hat, die Entscheidung mit einem Mitarbeiter der Bank zu besprechen.

Welche Daten fließen in das Scoring ein?

Das ist unterschiedlich. Sowohl die Art als auch die Anzahl der in das Scoring-Verfahren einfließenden Daten hängt von dem jeweiligen Verfahren ab. Wie vorstehend ausgeführt, müssen die Daten jedoch nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes in jedem Fall nachweislich für die Berechnung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren eine Rolle spielen. Voraussetzung ist selbstverständlich auch, dass die Daten in zulässiger Weise erhoben oder übermittelt wurden (siehe unten).

In Betracht kommen vor allem Kontaktdaten (z. B. Geburtsdatum, gegenwärtige und frühere Anschriften), sog. Positivmerkmale (z. B. Anzahl der Bankkonten, Kreditkarten, Kredit- und Leasingverträge) und sog. Negativmerkmale (z. B. nicht bezahlte Forderungen).

Die Schufa gibt etwa an, dass in ihre Score-Werte u. a. die Anzahl und Art der Kreditaktivitäten, etwaige Zahlungsausfälle oder Informationen darüber, seit wann der Verbraucher Erfahrungen mit Kreditgeschäften gesammelt hat, einfließen würden. Dagegen würden Informationen zu Beruf, Familienstand und Einkommen nicht Eingang in die Score-Werte finden.

Nicht unkritisch zu sehen ist es, wenn in das Scoring auch Informationen zur Nationalität oder über eine „gute“ oder „weniger gute“ Wohngegend einfließen. Speziell Letzteres ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann zulässig, wenn die Berechnung des Score-Wertes nicht ausschließlich auf die Anschriftendaten gestützt wird und der Verbraucher vorab über deren Nutzung im Rahmen des Sco-ring-Verfahrens informiert wird.
Nach Angabe der Schufa fließen in ihre Score-Werte grundsätzlich keine Informationen zu Nationalität und Wohngegend ein.

Welche Daten dürfen zu Zwecken des Scorings an Auskunfteien übermittelt und genutzt werden?

Auskunfteien wie die Schufa erhalten die Daten von ihren Vertragspartnern übermittelt. Grundlage hierfür ist meist eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner enthaltene Einwilligung des Verbrauchers in die Weitergabe seiner Daten an die Schufa oder andere Auskunfteien (sog. Schufa-Klausel).

Will der Verbraucher nicht, dass seine Daten weitergegeben werden, hat er zwar die Möglichkeit, diese Klausel zu streichen. Er läuft dann allerdings Gefahr, den gewünschten Kredit oder Handyvertrag nicht zu erhalten.

Daten über rückständige Forderungen können zudem unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eine Einwilligung des Verbrauchers an Auskunfteien übermittelt werden. Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen beispielsweise Informationen über noch nicht beglichene Forderungen an eine Auskunftei übermittelt werden, die rechtskräftig durch Gerichtsurteil festgestellt sind oder die vom Schuldner nach zweimaliger Mahnung und Ankündigung der Übermittlung weder bestritten, noch bezahlt wurden.

Banken dürfen sogar noch weitergehend Daten über die bei ihnen bestehenden Vertragsverhältnisse an Auskunfteien übermitteln, sofern der Verbraucher vor Vertragsschluss hierüber informiert wird. Das erweiterte Recht zur Übermittlung gilt jedoch nicht für Angaben über Girokonten ohne Überziehungsmöglichkeit. Ausdrücklich ausgeschlossen ist nunmehr, vorvertragliche Anfragen zum Vergleich von Kreditangeboten (sog. "Konditionenanfragen") an eine Auskunftei zu melden. Diese auch schon vor der Gesetzesänderung unzulässige Praxis konnte zu einer Verschlechterung des Score-Wertes führen, obwohl der betroffene Verbraucher lediglich die Kreditzinsen unterschiedlicher Anbieter vergleichen wollte.

Zum Teil greifen Auskunfteien auch auf allgemein zugängliche Informationen, z. B. aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte zurück.

Führen Unternehmen selbst Scoring-Verfahren durch, ohne auf Auskunfteien zurückzugreifen, so können sie grundsätzlich die Daten verwenden, die ihnen bereits über den Verbraucher vorliegen oder die der Verbraucher in seinem Kreditantrag etc. angibt.

Wie erfahre ich meinen Score-Wert?

Den Score-Wert können Verbraucher bei der Schufa oder anderen Auskunfteien direkt erfragen. Hierbei wurden die Rechte der Verbraucher durch eine zum 1. April 2010 in Kraft getretene Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes deutlich gestärkt.

Auf Anfrage des Verbrauchers sind Auskunfteien demnach verpflichtet, die innerhalb der letzten 12 Monate übermittelten Score-Werte und deren Empfänger mitzuteilen. Ebenfalls mitgeteilt werden muss der aktuelle Score-Wert des Verbrauchers sowie die zur Berechnung dieser Score-Werte verwendeten Datenarten, wie die Score-Werte zustandegekommen sind und welche Bedeutung sie haben. Die Auskunfteien dürfen sich dabei nicht nur auf allgemeine Aussagen beschränken, sondern müssen einzelfallbezogen und für den Verbraucher verständliche Aus-künfte erteilen.

Die Auskunft ist für den Verbraucher auf Grund der Gesetzesänderung nun einmal im Jahr kostenlos. Für weitere Auskünfte können jedoch Kosten anfallen, sofern sich die Daten nicht als unrichtig erweisen, gelöscht werden müssen oder besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden.

Auskunft kann der Verbraucher nicht nur von Auskunfteien, sondern auch von Unternehmen verlangen, die übermittelte oder eigene Score-Werte verwenden. Diese müssen auf Anfrage die Score-Werte der letzten 6 Monate mitteilen. Stammt der Score-Wert von einer Auskunftei, so kann das Unternehmen sich entweder die zur Auskunft notwendigen Angaben von der Auskunftei übermitteln lassen und die Auskunft selbst erteilen, oder den Verbraucher direkt an die Auskunftei verweisen.

Was kann ich tun, wenn unrichtige Daten über mich gespeichert sind?

Erfährt ein Verbraucher im Rahmen einer Auskunft, dass unrichtige Daten über ihn gespeichert sind, so kann er deren Berichtigung verlangen. Dabei sollte er sich nicht nur an die Auskunftei, sondern auch an das Unternehmen wenden, das die unrichtigen Daten übermittelt hat.

Der Auskunftsanspruch dient damit nicht nur der Information der Verbraucher, sondern spielt auch beim Auffinden und der Korrektur von Fehlern eine wichtige Rolle. So sind nach einer Studie der GP Forschungsgruppe am Institut für Grundlagen- und Programmforschung in München bei den untersuchten Auskunfteien eine erhebliche Anzahl an unrichtigen oder unvollständigen Daten gespeichert.

Solche unrichtigen Daten können auch zu einem schlechteren Scorewert und damit zu erheblichen Nachteilen des Verbrauchers bei der Inanspruchnahme zukünftiger Leistungen führen, wie überhöhten Kreditzinsen oder der Verweigerung von Krediten, Miet- oder Handyverträgen.

Es empfiehlt sich daher, von dem Auskunftsrecht auch tatsächlich Gebrauch zu machen.

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